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Digitales und Daten

Online-Betrug, Fakeshop und Phishing: Wann Sie Ihr Geld zurückbekommen

Ein Shop, der nie liefert. Ein Anruf angeblich von der Bank. Eine Abbuchung, die Sie nie veranlasst haben. Ob Sie Ihr Geld zurückbekommen, hängt vor allem davon ab, wer die Zahlung ausgelöst hat und wie schnell Sie handeln. Dieser Ratgeber zeigt die Unterschiede und die nächsten Schritte.

Auf einen Blick

  • Haben Sie eine Zahlung nicht selbst autorisiert, muss die Bank sie grundsätzlich unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags.
  • Haben Sie selbst überwiesen, etwa an einen Fakeshop, gibt es keinen Erstattungsanspruch gegen die Bank. Dann zählt Schnelligkeit: Rückruf, Strafanzeige, Käuferschutz.
  • Lassen Sie Karte und Online-Banking sofort sperren. Der Sperr-Notruf 116 116 ist rund um die Uhr erreichbar.
  • Seit dem 9. Oktober 2025 prüfen Banken bei Euro-Überweisungen, ob Name und IBAN des Empfängers zusammenpassen. Nehmen Sie eine Warnung ernst.

Online-Betrug hat viele Gesichter, rechtlich lassen sich aber zwei Fälle unterscheiden. Entweder hat jemand ohne Ihr Zutun auf Ihr Konto oder Ihre Karte zugegriffen. Oder Sie haben die Zahlung selbst ausgelöst, weil Sie getäuscht wurden. Im ersten Fall steht die Bank in der Pflicht, im zweiten Fall müssen Sie sich das Geld meist beim Betrüger zurückholen.

Zahlung ohne Ihre Zustimmung

Wurde eine Zahlung ohne Ihre Autorisierung ausgeführt, etwa weil Kartendaten abgegriffen wurden, hat die Bank keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie muss Ihnen den Betrag unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach Ihrer Anzeige, und das Konto so stellen, als hätte es die Zahlung nie gegeben (§ 675u BGB). Ob eine Zahlung autorisiert war, muss im Streitfall die Bank beweisen (§ 675w BGB).

Eine Ausnahme gilt, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt haben, etwa indem Sie eine TAN am Telefon weitergegeben oder die PIN auf der Karte notiert haben. Dann haften Sie für den gesamten Schaden. Bei abhandengekommenen Karten ohne grobe Fahrlässigkeit ist Ihre Haftung bis zur Sperranzeige auf 50 Euro begrenzt (§ 675v BGB). Nach der Sperranzeige haften Sie nicht mehr.

Melden Sie unberechtigte Buchungen sofort. Spätestens 13 Monate nach der Belastung ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 676b BGB).

Selbst bezahlt, aber betrogen: der Fakeshop

Wer an einen Fakeshop überweist, hat die Zahlung selbst autorisiert. Die Bank muss den Betrag dann nicht erstatten. Sie kann aber versuchen, die Überweisung zurückzurufen, solange das Geld noch nicht abgeflossen ist. Je schneller Sie anrufen, desto größer die Chance.

  • Lastschrift: Eine SEPA-Lastschrift können Sie innerhalb von acht Wochen ohne Begründung zurückgeben.
  • Kreditkarte: Bei Nichtlieferung können Sie über Ihre Bank ein Rückbelastungsverfahren (Chargeback) anstoßen. Die Fristen setzen die Kartenorganisationen, wenden Sie sich deshalb früh an Ihre Bank.
  • Bezahldienste: Anbieter wie PayPal bieten einen Käuferschutz mit eigenen Fristen. Er greift in der Regel nicht bei Zahlungen an Freunde und Familie.
  • Überweisung und Sofortüberweisung: Hier gibt es keinen Rückholanspruch. Bleiben Rückruf und Strafanzeige.

Ist dieser Shop echt?

Phishing und falsche Bankmitarbeiter

Besonders häufig sind Anrufe, SMS oder E-Mails angeblich von der Bank, oft mit gefälschter Rufnummer. Ziel ist, dass Sie eine Freigabe in der Banking-App bestätigen oder eine TAN nennen. Ihre Bank fragt Sie nie nach TAN, PIN oder Passwort. Gerichte werten die Weitergabe einer TAN häufig als grob fahrlässig, es kommt aber auf die Umstände an: Wer durch eine perfekt gefälschte Nummer und Insiderwissen getäuscht wird, handelt nicht zwingend grob fahrlässig. Lassen Sie sich eine Ablehnung der Bank daher schriftlich begründen.

Auf EU-Ebene haben sich Parlament und Rat Ende November 2025 auf neue Regeln für Zahlungsdienste geeinigt. Danach sollen Banken künftig den vollen Betrag erstatten, wenn sich Betrüger als Bankmitarbeiter ausgeben und Sie so zu einer Zahlung bewegen, sofern Sie den Betrug bei der Polizei angezeigt und Ihrer Bank gemeldet haben. Diese Regeln gelten noch nicht. Bis dahin bleibt es bei den Vorschriften des BGB.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Karte und Online-Banking sofort sperren lassen: Sperr-Notruf 116 116 oder die Notfallnummer Ihrer Bank.
  2. Die Bank schriftlich über jede unberechtigte Buchung informieren und Erstattung verlangen.
  3. Bei einer eigenen Überweisung sofort einen Rückruf beantragen.
  4. Strafanzeige bei der Polizei erstatten, auch online über die Internetwache Ihres Bundeslandes.
  5. Belege sichern: Screenshots des Shops, E-Mails, Chatverläufe, Kontoauszüge.
  6. Lastschrift zurückgeben, Chargeback oder Käuferschutz beantragen, wo möglich.

Grenzen dieser Darstellung

Dieser Ratgeber gibt die allgemeine Rechtslage wieder. Ob eine Pflichtverletzung grob fahrlässig war, entscheidet sich im Einzelfall. Lehnt Ihre Bank die Erstattung ab, kann eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle der Bank oder eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.

Häufige Fragen

Muss die Bank zahlen, wenn ich an einen Fakeshop überwiesen habe?

In der Regel nein, weil Sie die Zahlung selbst autorisiert haben. Bitten Sie trotzdem sofort um einen Rückruf.

Ich habe am Telefon eine TAN genannt. Bekomme ich mein Geld zurück?

Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig wird grobe Fahrlässigkeit angenommen, bei sehr geschickter Täuschung aber nicht immer. Lassen Sie sich eine Ablehnung schriftlich begründen.

Wie schnell muss die Bank erstatten?

Bei nicht autorisierten Zahlungen spätestens bis zum Ende des Geschäftstags nach Ihrer Anzeige.

Was bringt die Empfängerüberprüfung?

Die Bank zeigt Ihnen vor einer Euro-Überweisung an, ob der Name zur IBAN passt. Überweisen Sie trotz Warnung, tragen Sie das Risiko in der Regel selbst.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Grundlage sind die §§ 675u bis 676b BGB, die EU-Verordnung über Sofortzahlungen mit der Empfängerüberprüfung seit 9. Oktober 2025 sowie Berichte über die vorläufige Einigung zur EU-Zahlungsdiensteverordnung vom 27. November 2025.
Laufende Verfahren

Die neue EU-Zahlungsdiensteverordnung mit erweiterter Haftung der Banken bei Betrug durch falsche Bankmitarbeiter ist vorläufig geeinigt, gilt aber noch nicht. Wir aktualisieren den Ratgeber, sobald der Anwendungsbeginn feststeht.

Ausgleich entsteht, wenn viele ihn tragen.

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