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Verträge und AGB · Bank- und Kapitalmarktrecht

Ratenzahlung, „Später bezahlen“ und Rechnungskauf im Shop: Pflichten ab 20. November 2026

Mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie werden ab 20. November 2026 viele Zahlungsoptionen im Checkout zu Verbraucherkrediten. Dieser Ratgeber zeigt, welche Modelle betroffen sind, was beim Rechnungskauf gilt und was Händler jetzt prüfen sollten.

Auf einen Blick

  • Ab 20. November 2026 gelten die Regeln für Verbraucherdarlehen auch für zinsfreie und kurzfristige Kredite, Kleinkredite unter 200 Euro und viele Zahlungsaufschübe.
  • Der klassische Rechnungskauf ohne Gebühren und mit kurzer Frist bleibt in der Regel ausgenommen, auch bei Abtretung der Forderung.
  • Wer Ratenzahlung oder „Später bezahlen“ über einen Dienstleister anbietet, sollte Vertrag, Informationsfluss und Werbung mit dem Anbieter abstimmen.
  • Fehler führen vor allem zu vertraglichen Folgen und können abgemahnt werden.

Für Online-Händler ist der Checkout der Ort, an dem Umsatz entsteht oder verloren geht. Ratenzahlung und „Später bezahlen“ steigern die Abschlussquote, sind aber ab dem 20. November 2026 in vielen Fällen Verbraucherkredite. Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz zur Verbraucherkreditrichtlinie am 17. April 2026 beschlossen.

Welche Zahlungsarten betroffen sind

Der Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts wird ausgeweitet. Erfasst werden künftig auch kostenlose und kurzfristige Kredite, Beträge unter 200 Euro und Zahlungsaufschübe. Typischerweise ist ein Angebot ein Kredit, wenn ein Dritter die Finanzierung übernimmt, wenn der Aufschub etwas kostet oder wenn die Zahlungsfrist über eine gewöhnliche Rechnungsfrist hinausgeht.

Der Rechnungskauf bleibt nach den Berichten zum Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich ausgenommen, auch wenn die Forderung an einen Dienstleister abgetreten wird. Das gilt ebenso für zinsfreie Kreditkarten. Halten Sie Zahlungsfristen kurz und verlangen Sie für den Aufschub keine Gebühren, wenn Sie außerhalb des Kreditrechts bleiben wollen. Wie lang eine Frist genau sein darf, hängt von der Ausgestaltung ab; lassen Sie Ihr Modell im Zweifel prüfen.

Wer welche Pflichten trägt

  • Kreditwürdigkeitsprüfung: Sie obliegt dem Kreditgeber, bei „Später bezahlen“ also meist dem Zahlungsdienstleister. Daten aus sozialen Netzwerken und Gesundheitsdaten dürfen nicht verwendet werden.
  • Informationen: Kostenlose Kredite erfordern ein einseitiges Informationsblatt, andere Kredite standardisierte Informationen mit Rechenbeispiel. Prüfen Sie, dass der Dienstleister sie im Checkout zuverlässig ausspielt.
  • Keine voreingestellten Felder: Kreditabschlüsse dürfen nicht über vorausgewählte Optionen zustande kommen.
  • Werbung: Wer mit Ratenzahlung wirbt, muss darauf hinweisen, dass Kredite Geld kosten. Aussagen zu Konditionen sollten mit dem Angebot des Dienstleisters übereinstimmen.
  • Registrierung: Händler, die ausschließlich zinsfreie Zahlungsaufschübe anbieten, sind nach den Berichten von der Registrierungspflicht ausgenommen. Kleine Händler auf Marktplätzen sollen über die Plattform erfasst werden.

Folgen von Fehlern

Das Gesetz setzt vor allem auf vertragliche Folgen: Fehlen Pflichtangaben, können Zins- und Kostenansprüche entfallen, und das Widerrufsrecht des Kunden läuft länger, höchstens zwölf Monate und 14 Tage. Weil die Regeln das Marktverhalten steuern, können Verstöße außerdem von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden. Was ein Streit vor Gericht kosten kann, zeigt unser Prozesskostenrechner.

Was jetzt zu tun ist

  1. Erfassen Sie alle Zahlungsarten im Checkout und ordnen Sie sie ein: Rechnungskauf, Ratenzahlung, „Später bezahlen“, eigene Teilzahlung.
  2. Klären Sie mit Ihren Zahlungsdienstleistern schriftlich, wer Kreditgeber ist und wie Informationen und Widerrufsbelehrung angezeigt werden.
  3. Prüfen Sie Fristen und Gebühren bei eigenen Zahlungsaufschüben.
  4. Entfernen Sie voreingestellte Auswahlfelder für Kreditoptionen.
  5. Passen Sie Ihre Werbung für Ratenzahlung an.
  6. Lassen Sie Vertragsbedingungen und Checkout im Audit der Bundesverbraucherhilfe prüfen.

Grenzen dieser Darstellung

Die Darstellung beruht auf Berichten über den Bundestagsbeschluss vom 17. April 2026 und auf Fachbeiträgen. Einzelne Angaben, insbesondere zu Fristen beim Rechnungskauf, unterscheiden sich in den Quellen. Dieser Ratgeber ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Zahlungsmodells.

Häufige Fragen

Müssen wir als Händler die Kreditwürdigkeit prüfen?

Nur wenn Sie selbst Kreditgeber sind. Bei „Später bezahlen“ über einen Dienstleister liegt die Prüfung bei diesem.

Bleibt der Kauf auf Rechnung erlaubt?

Ja. Er fällt nach den Berichten grundsätzlich nicht unter das Kreditrecht, solange er unentgeltlich ist und die Zahlungsfrist kurz bleibt.

Gilt das auch für Geschäftskunden?

Nein. Die Regeln betreffen Kredite an Verbraucherinnen und Verbraucher.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Grundlage sind Berichte über den Bundestagsbeschluss vom 17. April 2026 und Fachbeiträge von Händlerverbänden und Kanzleien. Der konsolidierte Normtext lag bei Redaktionsschluss nicht vor.
Laufende Verfahren

Die Neuregelung gilt ab dem 20. November 2026. Wir ergänzen den Ratgeber, sobald Aufsicht und Rechtsprechung die Abgrenzung zum Rechnungskauf konkretisieren.

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