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Verträge und AGB · IT-Recht

Der Widerrufsbutton: Was Online-Shops seit Juni 2026 umsetzen müssen

Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Seit dem 27. September 2026 kommen neue Informationspflichten hinzu. Dieser Ratgeber erklärt die Anforderungen und enthält einen Selbstcheck für Ihren Shop.

Auf einen Blick

  • Der Widerrufsbutton ist Pflicht für Fernabsatzverträge, die über eine Website oder App geschlossen werden und bei denen ein Widerrufsrecht besteht.
  • Der Ablauf ist zweistufig: Schaltfläche „Vertrag widerrufen“, kurze Angaben, Bestätigung mit „Widerruf bestätigen“, danach eine Eingangsbestätigung per E-Mail.
  • Nach dem Grund des Widerrufs dürfen Sie nicht fragen.
  • Fehlt die Funktion, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage, und es drohen Abmahnungen.

Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 hat der Gesetzgeber den Widerruf im Online-Handel so einfach gemacht wie den Vertragsschluss. Seit dem 19. Juni 2026 regelt § 356a BGB eine elektronische Widerrufsfunktion. Sie ergänzt den Kündigungsbutton für Dauerschuldverhältnisse und ersetzt ihn nicht.

Für wen die Pflicht gilt

Erfasst sind Fernabsatzverträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, also über Websites, Teile davon oder Apps. Nicht erfasst sind Verträge per Telefon, Bestellkarte oder Fax und Verträge, bei denen kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Die Anforderungen im Einzelnen

  • Beschriftung und Erreichbarkeit: eine gut lesbare Schaltfläche mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Formulierung, leicht auffindbar und während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar.
  • Ohne Hürden: keine Anmeldung, kein Kundenkonto und kein App-Download, es sei denn, der Vertrag wurde über die App geschlossen.
  • Wenige Angaben: Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des widerrufenen Teils und der elektronische Weg für die Bestätigung. Die Frage nach dem Widerrufsgrund ist unzulässig.
  • Zweiter Schritt: eine Bestätigungsschaltfläche mit „Widerruf bestätigen“ oder gleichwertig.
  • Eingangsbestätigung: unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, mit Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Formulieren Sie sie so, dass sie den Eingang bestätigt, nicht die Wirksamkeit.
  • Abgrenzung zum Kündigungsbutton: Bei Abonnements müssen beide Funktionen klar getrennt sein, weil sie unterschiedliche Folgen haben.
  • Dokumente: Die Widerrufsbelehrung muss auf die Funktion und ihren Ort hinweisen, die Datenschutzerklärung die Verarbeitung der Angaben beschreiben.

Neue Informationspflichten seit 27. September 2026

Unabhängig vom Button gelten seit dem 27. September 2026 weitere Pflichten: Hinweise auf umweltfreundliche Lieferoptionen, sofern vorhanden, Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung und zu Garantien sowie Angaben zur Reparierbarkeit, etwa zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen.

Selbstcheck für Ihren Shop

Folgen bei Verstößen

Fehlt die Funktion und werden die Informationspflichten nicht erfüllt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage. Kunden können dann noch lange nach dem Kauf widerrufen. Hinzu kommen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände sowie Bußgelder. Was ein Rechtsstreit kosten kann, berechnet unser Prozesskostenrechner.

Grenzen dieser Darstellung

Die Darstellung beruht auf Veröffentlichungen von Industrie- und Handelskammern und Fachverbänden zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673. Sie ersetzt keine Prüfung Ihres Shops im Einzelfall. Die Barrierefreiheit richtet sich zusätzlich nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Häufige Fragen

Reicht ein Widerrufsformular als PDF?

Nein. Für Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche ist eine elektronische Widerrufsfunktion mit zweistufigem Ablauf vorgeschrieben.

Dürfen wir nach dem Grund fragen?

Nicht im Widerrufsablauf. Eine freiwillige Befragung nach Abschluss des Widerrufs ist möglich, darf aber nicht als Voraussetzung erscheinen.

Gilt die Pflicht auch für Marktplätze?

Maßgeblich ist, wer den Vertrag mit dem Verbraucher schließt und die Oberfläche betreibt. Klären Sie mit dem Marktplatzbetreiber, wie die Funktion bereitgestellt wird.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Grundlage sind Veröffentlichungen der Industrie- und Handelskammern sowie ein Praxisleitfaden des Bitkom aus 2026. Der Normtext von § 356a BGB wurde nicht im amtlichen Volltext abgeglichen.
Laufende Verfahren

Weitere Anpassungen sind durch die EU-Initiative für digitale Fairness zu erwarten. Wir schreiben den Ratgeber fort.

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