Umweltausschuss

Klimaschutz, Energie und Artenvielfalt sind zentrale Zukunftsthemen. Im Umweltausschuss geht es um konkrete Lösungen für eine ökologische, bezahlbare und sichere Transformation. Wir verbinden Umweltpolitik mit Alltagstauglichkeit und Bürgernähe.

Kontakt


Es gibt Fragen oder Anliegen, die Du mit dem Umweltausschuss teilen möchtest? Dann solltest Du den Draht zum Ausschuss auf folgende Weise suchen:


umweltausschuss@bundesverbraucherhilfe.de

Telefon: 030 23326484-0 (Vermittlung)


Umweltausschuss

Referat: Jasmin Lindner

Leipziger Platz 15, 10117 Berlin

Vorsitzende des Ausschusses

Helena Schimanowski

Vorsitzende des Umweltausschusses


Chair of the Committee of Environment

Aktuelles aus dem Ausschuss

von Publikation 30. Januar 2025
Anschreiben an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hiermit nehmen wir im Rahmen der Verbändeanhörung zur Novellierung des Landesklimaschutzgesetzes Rheinland-Pfalz Stellung wie folgt: Wir begrüßen das Ziel des LKSG, die Wärmewende voranzutreiben und Deutschland auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2045 zu unterstützen. Es werden sowohl Chancen als auch Herausforderungen bei der Umsetzung des Gesetzes gesehen, insbesondere im Hinblick auf die nicht konkret definierbaren Maßnahmen und die damit verbundene Vorbildfunktion. Begründung: Das Gesetz zur Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 Grad Celsius in Rheinland-Pfalz verfolgt ambitionierte Klimaschutzziele. Jedoch gibt es erhebliche Bedenken hinsichtlich der konkreten Umsetzung und der damit verbundenen Bürokratie. Die Vielzahl an Berichts- und Dokumentationspflichten, die den Kommunen auferlegt werden, führt zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand. Dies steht im Widerspruch zu den Zielen des Bürokratieabbaus, die eigentlich eine Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Verwaltungsprozesse anstreben. Die Einführung umfangreicher Berichtspflichten für Kommunen und die Erstellung eines Klimaschutzmaßnahmenregisters könnte die Umsetzung behindern, da viele Kommunen bereits jetzt mit begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen arbeiten. Es ist entscheidend, dass digitale und standardisierte Werkzeuge bereitgestellt werden, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren und eine effiziente Datenerfassung zu gewährleisten. Das Gesetz lässt den öffentlichen Stellen zu große Spielräume bei der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen. Die Vorgaben sind oft zu unkonkret, was dazu führt, dass die Maßnahmen stark variieren können und nicht immer die gewünschten Effekte erzielen. Diese Flexibilität kann zwar in bestimmten Kontexten vorteilhaft sein, führt aber in der Praxis häufig dazu, dass die Maßnahmen nicht stringent genug umgesetzt werden und somit die angestrebten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen nicht erreicht werden. Es werden zwar Ziele und Rahmenbedingungen definiert, aber es fehlen klare und verbindliche Vorgaben, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Dies führt dazu, dass die Kommunen und anderen öffentlichen Stellen oft nicht wissen, welche konkreten Schritte sie unternehmen müssen, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Ohne klare Handlungsanweisungen bleibt das Gesetz in vielen Bereichen vage und unverbindlich. Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand wird durch das Gesetz nicht ausreichend gestärkt. Zwar wird betont, dass die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion einnehmen soll, aber es fehlen konkrete Maßnahmen und Anreize, um diese Rolle effektiv auszufüllen. Die Kommunen und anderen öffentlichen Stellen benötigen klare Richtlinien und Unterstützung, um tatsächlich als Vorbilder im Klimaschutz agieren zu können. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Gesetz zwar wichtige Ziele im Klimaschutz verfolgt, aber in der praktischen Umsetzung erhebliche Schwächen aufweist. Der bürokratische Aufwand ist hoch, die Vorgaben sind zu unkonkret und die Spielräume für die öffentlichen Stellen zu groß. Dadurch fehlen klare Ansatzpunkte für konkrete Einsparungen und Maßnahmen. Um die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand im Klimaschutz zu stärken, bedarf es klarer, verbindlicher und umsetzbarer Vorgaben, die den Kommunen und anderen öffentlichen Stellen konkrete Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.
von Publikation 29. Mai 2024
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) soll unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen im Rahmen eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes“ fortentwickelt werden. Insbesondere sollen dazu die Steuerungsmechanismen des Gesetzes verbessert und präzisiert werden. Die Einhaltung der Klimaschutzziele soll künftig anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung überprüft werden. Basis dafür ist das jährliche Monitoring. Allem voran kritisieren wir den sich auf die global ansteigenden Treibhausgasemissionen beziehenden Absatz in der Begründung des Entwurfs (S. 13 Ziff I Abs. 2). Es erschließt sich der Bundesverbraucherhilfe nicht, inwieweit von global ansteigenden Treibhausgasemissionen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Zielsetzungsverpflichtung der Bundesregierung, ihr Handeln auf Klimaneutralität auszurichten, geschlossen wird. In Deutschland wurden 2023 nur 673 Mio. Tonnen Treibhausgase freigesetzt - dies sind 76 Mio. Tonnen oder 10,1 % weniger im Vergleich zum Jahr 2022 (Vorjahresvergleich) [1]. Die angeführte Begründung ist also völlig obsolet im Zusammenhang mit diesem nationalen Bundesgesetz. Weiter führt die Bundesregierung in ihrem Gesetzesentwurf an, der Expertenrat für Klimafragen habe in seinem Zweijahresbericht 2022 eine stärker vorausschauende Sichtweise in Bezug auf den Nachsteuerungsmechanismus vorgeschlagen. Sie verweist auf die Randnummern 286 ff. des Berichts. In dem Bericht wird in Randnummer 288 (mittig) die Veröffentlichung des Vereinigten Königreichs in einem Online-Tool erwähnt. Entsprechende IT-Schnittstellen und Reporting-Strukturen könnten somit zumindest einen Kostenanstieg um 1,06 Mio. Euro vermeiden, indem die Idee neuer Stellen durch die Schaffung einer effizienten IT-Infrastruktur ersetzt werden. Die bisherigen Stellenressourcen könnten dazu genutzt werden, mit den zu schaffenden IT-Schnittstellen effizient umzugehen, um bessere Monitoring Maps zu schaffen (siehe Bericht für Sachverhalt). [2] Aufgehoben werden nach dem Gesetzesentwurf die Regelungen, wonach die sektoralen Jahresemissionsmengen eine Nachsteuerung auslösen können. Entscheidend für die Auslösung von ergänzenden Maßnahmen zur Emissionsminderung soll stattdessen eine sektor- und jahresübergreifende Gesamtbetrachtung der Jahresemissionsgesamtmengen der Jahre 2021 bis einschließlich 2030 sein. Dies wird die zielgenaue und dadurch ressourcenschonende Nachsteuerung unserer Auffassung nach zunehmend ineffizient gestalten. Zielgenaue Nachsteuerung betrachten wir als Ressortprinzip, nachdem die Bundesregierung insgesamt arbeitet, vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 GOBReg und § 5 Abs. 1 GGO. Weshalb das Ressortprinzip im vorliegenden Gesetzesrahmen umgestaltet werden sollte, nur um übergreifende Stellenpositionen zu schaffen, die als Schnittstelle der Ressorts agieren, und zusätzliche Berichte zu erstellen, erschließt sich der Bundesverbraucherhilfe nicht. Wenn die Bundesregierung in demselben oder im vorangehenden Jahr einen Beschluss gefasst hat, der die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2021 bis einschließlich 2030 sicherstellt, soll eine Nachsteuerung nicht mehr stattfinden müssen. Dies kritisieren wir deutlich. Durch die von der Bundesregierung beschlossenen Sicherstellungsmaßnahmen kann kategorisch nicht ausgeschlossen werden, dass die Jahresemissionsmengen dennoch erreicht oder überschritten werden (sektoral). Somit ist es nicht zielführend, diese Klausel aufzunehmen, da eine Nachsteuerung auch dann unerlässlich ist, wenn die Bundesregierung bereits Maßnahmen ergriffen hat und sich diese als nicht wirksam erweisen. Insgesamt lässt sich keine Effizienzsteigerung durch die Zweite Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes in der Fassung vom 20.06.2023 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erkennen. [1] Siehe Klimaemissionen sinken 2023 um 10,1 Prozent – größter Rückgang seit 1990 | Umweltbundesamt [2] Siehe Zweijahresgutachten 2022 (expertenrat-klima.de)
von Publikation 20. Mai 2024
Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) zielt darauf ab, die bestehenden Steuerungsmechanismen zu verbessern und präzisieren. Dies ist angesichts der zunehmenden Dringlichkeit des Klimaschutzes und der Herausforderungen, denen wir uns gegenübersehen, grundsätzlich zu begrüßen. Besonders hervorzuheben ist die Einführung von sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnungen zur besseren Überwachung der Emissionsziele. Dies kann zu einer effizienteren und vorausschauenderen Klimapolitik führen. Die stärkere Einbindung des Expertenrats für Klimafragen und die Erstellung von Projektionsdaten sind ebenfalls positive Schritte, die zur Verbesserung der Transparenz und Effektivität der Klimaschutzmaßnahmen beitragen können. Die gesetzliche Verankerung von technischen Senken für die Jahre 2035, 2040 und 2045 zeigt zudem, dass langfristige Strategien berücksichtigt werden, was für die Nachhaltigkeit der Maßnahmen entscheidend ist.
von Publikation 15. Mai 2024
Der vorliegende Entwurf zielt insgesamt darauf ab, die Wirtschaft zu entlasten. Durch Vereinfachungen und Klarstellungen wird eine verbesserte getrennte Sammlung von Abfällen gefördert, was das Erreichen der angestrebten Recyclingquote bei der Vorbehandlung von Gemischen unterstützt. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf Verbraucher sind dabei nicht erkennbar. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen, da eine effizientere Abfalltrennung und -verwertung sowohl ökologisch als auch ökonomisch vorteilhaft ist.
von Publikation 31. Juli 2023
Der vorliegende Entwurf befasst sich mit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 in nationales Recht. Ziel ist es, die Vorgaben dieser Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates umzusetzen und die neuen Anforderungen bezüglich des WLTP-Prüfverfahrens (Worldwide harmonised Light-duty vehicles Test Procedure) in Bezug auf die Messung von Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch für neue Personenkraftwagen zu berücksichtigen. Das WLTP-Prüfverfahren wurde eingeführt, um das bisherige NEFZ-Prüfverfahren abzulösen und genauere und realistischere Emissions- und Verbrauchswerte zu ermitteln. Seit September 2017 sind die WLTP-Werte für alle neu typgenehmigten Modelle von Personenkraftwagen in der Europäischen Union verpflichtend anzugeben, und seit September 2018 müssen diese Werte für alle neu zugelassenen Personenkraftwagen angegeben werden. Die vorliegende Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung hat das Ziel, die neuen Anforderungen und Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 in nationales Recht zu übernehmen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland Zugang zu genauen und vergleichbaren Informationen bezüglich des Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emissionen und des Stromverbrauchs neuer Personenkraftwagen erhalten. In unserer Stellungnahme möchten wir auf mögliche Verbesserungspotenziale im Gesetzesentwurf eingehen, die aus Verbrauchersicht relevant sind. Dabei liegt unser Fokus darauf, die Transparenz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit der Pflichtangaben zu fördern, um Verbraucherinnen und Verbrauchern eine informierte und nachhaltige Kaufentscheidung zu ermöglichen.
von Pressemitteilung 28. Juli 2023
Der vorliegende Referentenentwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze wird grundsätzlich begrüßt, da eine bundesweite Harmonisierung der Wärmeplanung und die Umstellung auf klimafreundliche Wärmenetze von großer Bedeutung für den Klimaschutz sind. Durch eine strategische Planung können effiziente Maßnahmen zur Dekarbonisierung ergriffen werden, die dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen. Die geplante Wärmeplanung ermöglicht eine koordinierte Vorgehensweise auf Bundesebene, bei der die spezifischen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden. Durch eine effiziente Planung können mögliche Synergien zwischen den Wärmenetzen genutzt und innovative Lösungen entwickelt werden, die eine nachhaltige und dezentrale Wärmeversorgung fördern. Dies schafft nicht nur Klimaschutzvorteile, sondern auch wirtschaftliche Potenziale und regionale Entwicklungsmöglichkeiten. Allerdings ist es wichtig, die Herausforderungen zu berücksichtigen, die mit einem solch umfassenden Planungsprozess einhergehen. Der Verwaltungsaufwand kann erheblich sein und es bedarf einer klaren Kommunikation und Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren und Ebenen. Zudem ist anzumerken, dass das bestehende Gesetz zur Einsparung von Energie (GEG) derzeit nicht ausreichend technologieoffen ist und bestimmte vielversprechende alternative Ansätze kategorisch ausschließt. Solange das GEG keine umfassende technologieoffene Basis bietet, besteht das Risiko, dass die Wärmeplanung letztlich zur Umsetzung einer zentralistischen und starren Vorgabe führt, die innovative und nachhaltige Lösungen blockiert. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass bei der Umsetzung des Gesetzes eine Flexibilität und Offenheit für innovative Technologien und Lösungen gewährleistet wird. Eine verstärkte Einbindung von Expertinnen und Experten kann dazu beitragen, dass die Wärmeplanung tatsächlich zu einer zukunftsfähigen und dezentralen Wärmeversorgung führt und die Klimaziele erfolgreich unterstützt.

Erfahre mehr über unsere Ausschüsse und Arbeitskreise.

ZUR DETAILSEITE