Wirtschaftsausschuss

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Ob Mittelstand, Industrie oder Handwerk: Wirtschaft braucht Verlässlichkeit und Fairness. Der Wirtschaftsausschuss der BVH setzt sich für eine soziale Marktwirtschaft ein, in der Leistung belohnt, Bürokratie abgebaut und Verbraucherinteressen mitgedacht werden.

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Wirtschaftsausschuss

Referat: Jasmin Lindner

Leipziger Platz 15, 10117 Berlin

Vorsitzende des Ausschusses

Esther Ostermeyer-Frickel

Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses


Chair of the Committee of Economy

Aktuelles aus dem Ausschuss

24. Februar 2025
A. Allgemeine Betrachtung des Entwurfs Der vorliegende Gesetzesentwurf zur Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes soll dem Bedürfnis nach einer Erweiterung der rechtlichen Möglichkeiten des orts- und zeitunabhängigen Arbeitens Rechnung tragen. Dies soll geschehen, indem unter weiteren Voraussetzungen die Einführung einer wöchentlichen, statt täglichen Höchstarbeitszeit gestattet wird und, indem, ebenfalls unter weiteren Voraussetzungen, die Ruhzeiten weitgehender als bisher gekürzt werden können. Flexibles Arbeiten in einer modernen und digitalen Arbeitswelt sind dem Arbeitszeitgesetz bislang kaum bekannt. Es begrenzt Arbeitgebende und vor allem auch Arbeitnehmende dadurch bislang vielmehr in ihren dahingehenden Gestaltungsfreiheiten. Eine Modernisierung, die zu einer Erweiterung des rechtlichen Rahmens führt, ist mithin auch aus Verbrauchersicht grundsätzlich zu begrüßen, da flexiblere Arbeitszeitmodelle zu mehr Möglichkeiten der Verbraucher führen, individuellen Lebensmodelle in Bezug auf Beruf und Privatleben besser umsetzen zu können. B. Kritische Punkte und Nachbesserungsbedarf a. Wöchentliche statt werkstägliche Höchstarbeitszeit auch bei Nachtarbeitnehmern und -arbeitnehmerinnen Unklar ist, wieso die Einführung des neuen Buchst. b) in § 7 Abs. 1 Nr. 1. ArbZG nicht ebenfalls auf die bisher parallellaufende Regelung in Nr. 4 übertragen wird. Gründe hierfür lassen sich weder dem Entwurf noch der EU-Arbeitszeitrichtlinie entnehmen. Hier wäre, um Nachtarbeitnehmende nicht zu benachteiligen, eine entsprechende Anpassung auch von § 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG erforderlich. Wir fordern daher eine entsprechende Erweiterung der Regelung auf Nachtarbeitnehmer, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden und den Schutzmechanismen der EU-Arbeitszeitrichtlinie vollumfänglich Rechnung zu tragen. b. Klarstellung für den Fall fehlender Tarifbindung In § 7 Abs. 3 ArbZG heißt es: “Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages (…)“. Hier ist für die Gesetzesanwender nicht eindeutig erkennbar, wann diese Voraussetzung erfüllt ist. So wird in der der Literatur vertreten, dass damit der nur fachliche und räumliche Geltungsbereich gemeint ist oder, dass auch der zeitliche und der persönliche Geltungsbereich eröffnet sein müssen. Es besteht daher eine Unsicherheit auch für Arbeitnehmende in Bezug auf die Anwendbarkeit von in Bezug genommenen Tarifverträgen auf Ihr Arbeitsverhältnis. Eine sprachliche Klarstellung könnte hier Abhilfe schaffen. C. Fazit Die Bundesverbraucherhilfe unterstützt die Grundziele des Gesetzesentwurfes. Es dürfte allerdings im Wege der Anpassung sinnvoll sein, auch andere Aspekte, wie die oben bezeichneten, zu regeln, um eine bessere Transparenz und ein erhöhtes Verständnis der Betroffenen – insbesondere der Arbeitnehmenden als Verbraucher – zu schaffen.
von Publikation 13. Dezember 2024
Anschreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bundesverbraucherhilfe e.V. nimmt mit großem Bedauern und erheblichem Unverständnis die von Ihnen gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis. Wir sehen uns in der Pflicht, die Konsequenzen einer derart unverhältnismäßig kurzen Zeitspanne sowohl aus demokratischer als auch aus organisatorischer Perspektive eingehend zu analysieren. Im Folgenden legen wir dar, warum eine solche Praxis kontraproduktiv ist und einem verantwortungsvollen Gesetzgebungsprozess diametral entgegensteht: Ein zentrales Prinzip moderner Demokratien besteht in der Gewährleistung einer umfassenden Partizipation von Akteuren der Zivilgesellschaft an politischen Entscheidungsprozessen. Die Partizipation externer Akteure im Rahmen der Verbändeanhörung dient nicht lediglich der Erfüllung gesetzlicher Formalien, sondern soll substantiellen Input zur Qualitätssicherung der vorgeschlagenen Regelungen liefern. Indem Sie eine Frist von wenigen Stunden setzen, machen Sie es den betroffenen Interessenvertretungen faktisch unmöglich, fundierte Stellungnahmen zu verfassen, die auf solider empirischer Analyse und rechtlicher Expertise basieren. Die gesetzgeberischen Verfahren drohen hierdurch zur reinen Symbolhandlung zu degenerieren, bei der die formale Einbindung von Verbänden zwar stattfindet, deren inhaltlicher Beitrag jedoch nicht ernsthaft in Betracht gezogen wird. Die Qualität der Gesetzgebung leidet erheblich, wenn wesentliche Perspektiven von Verbänden und Fachorganisationen nicht adäquat berücksichtigt werden. Dies ist besonders relevant im Fall der Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld, da die vorgeschlagene Verlängerung tiefgreifende wirtschaftliche, soziale und arbeitsmarktpolitische Auswirkungen haben wird. Die Analyse solcher Auswirkungen erfordert Zeit, um empirische Daten auszuwerten, internationale Vergleichsstudien heranzuziehen und die Rückmeldungen aus der Praxis einzuholen. Eine Frist von wenigen Tagen verhindert dies und führt zu einer einseitigen, potenziell unvollständigen oder fehlerhaften Gesetzesgrundlage. Dies widerspricht den Grundsätzen guter Gesetzgebung, wie sie in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes implizit verankert sind, und gefährdet die Legitimation der vorgeschlagenen Regelung. Die kurze Fristsetzung erweckt den Eindruck, dass die Verbändeanhörung in erster Linie dazu dient, den Anschein einer partizipativen Gesetzgebung zu erwecken, während das eigentliche Ziel darin besteht, den Verordnungsentwurf ohne substanzielle Kritik möglichst rasch zu verabschieden. Es ist offenkundig, dass durch die Fristsetzung eine umfassende Analyse und Auseinandersetzung mit dem Verordnungsentwurf faktisch unmöglich gemacht wird. Dieses Vorgehen lässt darauf schließen, dass die Bundesregierung primär an der Realisierung eigener politischer Zielsetzungen interessiert ist und weniger an einer qualitativen Verbesserung des Gesetzesentwurfs durch konstruktive Kritik. Es ist dringend geboten, die Praxis der Fristsetzung in Verbändeanhörungen grundlegend zu überdenken. Gesetzgebungsverfahren sollten nicht unter dem Vorwand der Dringlichkeit auf Kosten der Qualität und Legitimation durchgeführt werden. Eine angemessene Frist für die Stellungnahme ist unerlässlich, um den Verbänden die Möglichkeit zu geben, die wirtschaftlichen, sozialen und juristischen Aspekte der vorgeschlagenen Maßnahmen in ihrer vollen Tragweite zu analysieren und zu bewerten. Die gegenwärtige Praxis hingegen führt nicht nur zu einem Vertrauensverlust in die Gesetzgebungsprozesse, sondern unterminiert auch die demokratische Legitimation der verabschiedeten Regelungen. Eine sorgfältigere Gestaltung der Anhörungsfristen könnte hingegen dazu beitragen, die Akzeptanz der Gesetze in der Bevölkerung und bei den betroffenen Akteuren zu erhöhen. Die Bundesverbraucherhilfe e.V. fordert nachdrücklich eine Verlängerung der Frist für die Verbändeanhörung sowie eine grundsätzliche Überarbeitung der Fristsetzungspraxis in der Gesetzgebung. Es ist inakzeptabel, dass die Einbindung von Verbänden auf eine derart rudimentäre und formale Ebene reduziert wird. Im Übrigen lehnen wir den Verordnungsentwurf ab.
von Publikation 3. November 2024
Grundsätzlich begrüßt die Bundesverbraucherhilfe die Vergaberechtsreform im Hinblick auf die Schritte zur Vereinfachung, Digitalisierung und stärkeren Berücksichtigung von Nachhaltigkeit. Wir empfehlen jedoch eine einheitliche Regelung zur Entlastung von KMU, eine zentrale Vergabeplattform zur Effizienzsteigerung und eine flexible Umsetzung sozialer und ökologischer Vorgaben. Durch spezifische Innovationsausschreibungen könnten zudem Start-ups und KMU besser gefördert werden.

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