Im Laden gekauft: Umtausch ist Kulanz
Passt der Pullover nicht oder gefällt das Buch nicht, kann der Händler den Umtausch ablehnen. Ein Recht darauf besteht nur, wenn er es zugesagt hat, etwa auf dem Kassenbon, in seinen Geschäftsbedingungen oder durch einen Aushang. Dann gelten seine Bedingungen: Er darf zum Beispiel nur einen Gutschein statt Geld anbieten oder Originalverpackung und Kassenbon verlangen. Fragen Sie beim Kauf von Geschenken nach den Umtauschregeln und lassen Sie sich einen Geschenkbeleg geben.
Online gekauft: 14 Tage Widerruf
Bei Käufen im Internet, am Telefon oder per Katalog können Sie den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen (§§ 312g, 355 BGB). Die Frist beginnt bei Waren mit dem Erhalt. Wurde ein Geschenk schon im November bestellt, kann die Frist an Weihnachten also bereits abgelaufen sein. Viele Händler verlängern die Rückgabe für Weihnachtseinkäufe freiwillig bis in den Januar. Seit dem 19. Juni 2026 müssen Online-Shops dafür eine gut sichtbare Widerrufsfunktion anbieten.
Den Widerruf erklärt grundsätzlich, wer gekauft hat. Wer ein online bestelltes Geschenk zurückgeben möchte, braucht deshalb in der Regel die Hilfe der schenkenden Person.
Defekt: zwei Jahre Gewährleistung
Ist die Ware mangelhaft, haften Händler zwei Jahre lang ab Übergabe (§ 438 BGB). Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres, wird vermutet, dass er schon beim Kauf vorlag (§ 477 BGB). Sie können zunächst Reparatur oder Ersatz verlangen. Gelingt das nicht, können Sie vom Kauf zurücktreten oder den Preis mindern. Das gilt im Laden genauso wie online, und zwar gegenüber dem Händler, nicht gegenüber dem Hersteller.
Wie lange gilt mein Gutschein?
Ein Gutschein ohne Ablaufdatum unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde (§ 199 BGB). Ein Gutschein vom Dezember 2026 gilt also bis zum 31. Dezember 2029. Händler dürfen kürzere Fristen festlegen, unangemessen kurze Fristen von etwa einem Jahr haben Gerichte aber für unwirksam gehalten. Nach verbreiteter Ansicht kann Ihnen auch nach Ablauf einer wirksamen Frist der bezahlte Betrag abzüglich des entgangenen Gewinns des Händlers zustehen.
- Auszahlung: Einen Anspruch, sich den Gutschein bar auszahlen zu lassen, haben Sie in der Regel nicht.
- Teileinlösung: Bleibt ein Restbetrag, sollte er auf dem Gutschein vermerkt oder neu ausgestellt werden.
- Insolvenz: Geht der Händler insolvent, wird der Gutschein zu einer Forderung im Insolvenzverfahren. Lösen Sie Gutscheine deshalb nicht zu spät ein.
So gehen Sie vor
- Klären Sie zuerst, ob die Ware mangelhaft ist. Dann haben Sie Gewährleistungsrechte.
- Bei Online-Käufen das Lieferdatum prüfen und den Widerruf rechtzeitig über die Widerrufsfunktion erklären.
- Im Laden nach den Umtauschbedingungen fragen und Kassenbon oder Geschenkbeleg mitbringen.
- Kaufdatum des Gutscheins notieren und die Frist mit unserem Rechner prüfen.
- Weigert sich ein Händler zu Unrecht, schriftlich mit Fristsetzung auffordern.
Grenzen dieser Darstellung
Die Rechtslage gilt für Käufe von Privatpersonen bei Unternehmen in Deutschland. Bei Käufen von Privat, bei individuell angefertigter Ware oder versiegelten Hygieneartikeln gelten Besonderheiten.
