Regierungsfrage

Einschätzung der Bundeswahlleiterin zu den Risiken vorgezogener Neuwahlen


Datum der Veröffentlichung: 12. November 2024


Anfrage an:  Statistisches Bundesamt, Bundeswahlleiterin

Die Bundesverbraucherhilfe fordert Zugang zu Informationen über die Einschätzung der Bundeswahlleiterin zu Risiken vorgezogener Neuwahlen, insbesondere hinsichtlich Sicherheit, Vorbereitung und Abstimmung mit anderen Behörden.

Abgelehnt

Die Anfrage wurde abgelehnt


Die Behörde hat ab Eingang der Anfrage für ihre Antwort einen Monat lang Zeit. Diese Frist wurde eingehalten.

Korrespondenz


  • Anfrage vom 10. November 2024

    Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 1 IFG

    hier: Einschätzung der Bundeswahlleiterin zu den Risiken vorgezogener Neuwahlen


    Berlin, 10. November 2024



    Sehr geehrte Damen und Herren,


    die Bundesverbraucherhilfe e.V. stellt hiermit gemäß § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) einen Antrag auf Zugang zu Informationen zu den Umständen und der Vorbereitung Ihrer jüngsten öffentlichen Stellungnahmen, in denen vorgezogene Neuwahlen als risikoanfällig beschrieben wurden. Angesichts der zentralen Rolle Ihrer Behörde bei der Sicherstellung fairer und transparenter Wahlprozesse ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, die Hintergründe dieser Einschätzung besser zu verstehen. Unser Antrag umfasst daher die folgenden Punkte:


    1. Anweisungen oder Aufforderungen: Wurde Ihre Behörde, insbesondere Sie in Ihrer Funktion als Bundeswahlleiterin, vom Bundeskanzler, dem Bundeskanzleramt oder anderen obersten Bundesbehörden aufgefordert oder angewiesen, Stellung zu den potenziellen Risiken vorgezogener Neuwahlen zu beziehen?


    2. Einschätzung zu Risiken vorgezogener Neuwahlen: Wurde von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern eine Stellungnahme veröffentlicht oder intern vorbereitet, die auf potenzielle Risiken im Falle vorgezogener Neuwahlen hinweist? Falls ja, bitten wir um Zugang zu entsprechenden Dokumenten und Akten, die diesbezüglich erstellte Einschätzungen und Analysen beinhalten.


    3. Vorbereitende Analysen und Kontakte: In welchem Umfang wurde die Einschätzung vorbereitet, dass vorgezogene Neuwahlen erhebliche Risiken mit sich bringen? Dies schließt den Kontakt zu relevanten Behörden und Dienstleistern ein, wie dem Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums, externen Dienstleistern und Sachverständigen. Wir bitten um Zugang zu allen relevanten Dokumenten und Berichten, die in diesen Kontexten erstellt wurden.


    Als unabhängige Verbraucherorganisation setzen wir uns für die Transparenz und Nachvollziehbarkeit politischer und administrativer Prozesse ein. Daher bitten wir um die vollständige Offenlegung der angefragten Informationen, um die öffentliche Meinungsbildung im Sinne der Bürger umfassend zu unterstützen.


    Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt dieses Antrags und geben Sie uns eine Einschätzung über den Bearbeitungszeitraum.


    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihre Bundesverbraucherhilfe



  • Statistisches Bundesamt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Sie haben mit Nachricht vom 10. November 2024 (unser Az.: A31/1010001001-IF30737) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.

    In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren:


    1. Anweisungen oder Aufforderungen: 

    Wurde Ihre Behörde, insbesondere Sie in Ihrer Funktion als Bundeswahlleiterin, vom Bundeskanzler, dem Bundeskanzleramt oder anderen obersten Bundesbehörden aufgefordert oder angewiesen, Stellung zu den potenziellen Risiken vorgezogener Neuwahlen zu beziehen?


    2. Einschätzung zu Risiken vorgezogener Neuwahlen: 

    Wurde von Ihnen oder Ihren Mitarbeitern eine Stellungnahme veröffentlicht oder intern vorbereitet, die auf potenzielle Risiken im Falle vorgezogener Neuwahlen hinweist? 

    Falls ja, bitten wir um Zugang zu entsprechenden Dokumenten und Akten, die diesbezüglich erstellte Einschätzungen und Analysen beinhalten.


    3.Vorbereitende Analysen und Kontakte: 

    In welchem Umfang wurde die Einschätzung vorbereitet, dass vorgezogene Neuwahlen erhebliche Risiken mit sich bringen? Dies schließt den Kontakt zu relevanten Behörden und Dienstleistern ein, wie dem Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums, externen Dienstleistern und Sachverständigen. Wir bitten um Zugang zu allen relevanten Dokumenten und Berichten, die in diesen Kontexten erstellt wurden.




    Da die Bundeswahlleiterin gleichzeitig Präsidentin des Statistischen Bundesamtes ist, teilen wir Ihnen als die im Statistischen Bundesamt für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zuständige Organisationseinheit zu Ihrer Anfrage das Folgende mit:


    Sie haben Ihr Auskunftsersuchen auf das IFG gestützt. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eröffnet jedem die Möglichkeit, gegenüber den Behörden des Bundes den Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen. 


    Die Bundeswahlleiterin ist jedoch - was ihre originäre Tätigkeit betrifft - nicht „Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes, sondern eine Einrichtung politisch-gesellschaftlicher Selbstorganisation. Sie ist Bundeswahlorgan (§ 8 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) zur Vorbereitung und Unterstützung der demokratischen Willensbildung durch Wahlen. Die Bundeswahlleiterin sowie die übrigen Wahlorgane sind Organe eigener Art und stehen bei Akten des Wahlverfahrens außerhalb der Behördenorganisation.


    Demnach besteht gegenüber der Bundeswahlleiterin kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG.



    Unabhängig hiervon und ohne Anerkenntnis eines Rechtsanspruchs teilen wir Ihnen aber aus Gründen der Transparenz das Folgende mit:


    Die Bundeswahlleiterin hat sich im Wahlprüfungsausschuss vom 12.11.2024 zu dem Schreiben an den Bundeskanzler umfänglich geäußert (https://www.bundestag.de/ausschuesse/wahlpruefungsausschuss/1029106-1029106 <https://www.bundestag.de/ausschuesse/wahlpruefungsausschuss/1029106-1029106> ). Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.



    Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. 


    Rechtsbehelfsbelehrung:


    Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.

    Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:


    Schriftlich oder zur Niederschrift:

    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. 

    Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden.



    Wir bedanken uns für Ihr Interesse und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben.


    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

November 2024

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