Ratgeber

Kündigung und Widerruf von Energielieferverträgen: Deine Rechte als Verbraucher


Datum der Veröffentlichung: 23. März 2025


Reguläre Kündigung


Ein Energieliefervertrag sollte klare Vorgaben zur Kündigungsmöglichkeit enthalten, damit du nachvollziehen kannst, wie und zu welchem Zeitpunkt du den Vertrag kündigen kannst. Es ist wichtig, dass du prüfst, wann dein Vertrag frühestens endet (Mindestvertragslaufzeit) und ob er sich möglicherweise automatisch verlängert hat (stillschweigende Verlängerung).

Gut zu wissen:


  • Mindestvertragslaufzeit: Der Beginn der Mindestvertragslaufzeit kann entweder an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder an den Beginn der Belieferung (erster Tag der tatsächlichen Energiebelieferung) gekoppelt sein. Daher solltest du die Vertragsbedingungen sorgfältig lesen.


  • Kündigungsfrist: Deinen Vertrag solltest du rechtzeitig kündigen. Dabei ist die im Energieliefervertrag vereinbarte Kündigungsfrist oder die Frist für eine Sonderkündigung zu beachten. Eine rechtzeitige Kündigung bedeutet beispielsweise bei einer „Kündigungsfrist von einem Monat“, dass deine Kündigung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Vertragsende beim Energielieferanten eingegangen sein muss.


  • Form der Kündigung: Eine Kündigung in Textform, also per Brief, Fax, E-Mail oder SMS, reicht aus (§ 309 Nr. 13 BGB). Bestimmungen in den AGB, die für Kündigungen eine strengere Form als die Textform fordern, sind unwirksam. Du brauchst keine eigenhändige Unterschrift, aber es muss klar erkennbar sein, wer die Kündigung vornimmt (§ 126b BGB).
Sonderkündigungsrecht


Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht hast du auch ein Sonderkündigungsrecht (oder außerordentliches Kündigungsrecht). In bestimmten Situationen kannst du so bestehende Verträge vorzeitig kündigen. Dieses Recht besteht aber nur in einigen Fällen:


  • Preiserhöhung: Wenn dein Anbieter die Preise erhöht, hast du ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG).


  • Vertragsänderung: Falls dein Anbieter den Vertrag ändert oder eine vertragliche Leistung anpasst, hast du ebenfalls ein gesondertes Kündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG).


  • Umzug: Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du auch bei einem Umzug außerordentlich kündigen (§ 41b Abs. 4 EnWG).


In deiner Kündigung sollte klar ersichtlich sein, welcher Vertrag zu welchem Zeitpunkt gekündigt werden soll. Falls du dir unsicher bist, kannst du den Ausdruck „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ verwenden. Es ist ratsam, stets die Vertragsnummer und die Belieferungsadresse anzugeben. Falls du beispielsweise wegen einer Preiserhöhung kündigst, kannst du sicherheitshalber auch eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen.

Widerrufsrecht bei Energielieferverträgen

Verbraucher haben bei bestimmten Verträgen ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht. Bei bestimmten Verträgen hast du ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert (§ 355 BGB). Bei Energielieferverträgen hast du dieses Widerrufsrecht insbesondere in folgenden Fällen:


  • Fernabsatzvertrag: Wenn du deinen Vertrag über Fernkommunikationsmittel wie Briefe, E-Mails oder das Internet abgeschlossen hast.


  • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge: Wenn du deinen Vertrag nicht in den Räumlichkeiten des Unternehmens abgeschlossen hast, sondern zum Beispiel in deiner Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf öffentlichen Plätzen.


Bei Energielieferverträgen beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsabschluss (§ 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und nicht erst mit Beginn der Belieferung. Nach Vertragsabschluss kannst du innerhalb von 14 Tagen deinen Widerruf erklären.


Nach erfolgtem Widerruf gilt der neue Vertrag als nie zustande gekommen. Allerdings solltest du bedenken, dass dein alter Energieliefervertrag möglicherweise bereits gekündigt ist und durch deinen Widerruf des neuen Vertrags nicht automatisch wieder in Kraft tritt.


Du kannst deinen Widerruf per Brief, Fax, Telefon oder E-Mail erklären. Bewahre das Widerrufsschreiben gut auf. Dein Schreiben muss an das Unternehmen gerichtet sein, mit dem du den Vertrag geschlossen hast. Es ist nicht zwingend erforderlich, das Wort „Widerruf“ ausdrücklich zu verwenden, aber es sollte klar sein, dass du vom Vertrag zurücktrittst. Du kannst auch das vorgedruckte Widerrufsformular des Unternehmens nutzen, das immer mitgeschickt werden muss.

Fehlerhafte oder nicht erhaltene Widerrufsbelehrung


Bei einer fehlerhaften oder nicht erhaltenen Widerrufsbelehrung endet das Widerrufsrecht erst nach einem Jahr und 14 Tagen. Danach ist kein Widerruf mehr möglich (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).


Verbraucher haben sowohl bei der Kündigung als auch beim Widerruf von Energielieferverträgen verschiedene Rechte und Möglichkeiten. Es ist wichtig, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen und die entsprechenden Fristen und Formen einzuhalten, um Ihre Rechte wirksam auszuüben.

Aktuelle Themen

von Aktuelles 18. März 2025
Verbraucherschutz darf kein Papiertiger sein. Wer Menschen mit Tricks, Lockangeboten oder unlauteren Geschäftsmethoden täuscht, der handelt nicht nur unmoralisch – er handelt gegen die Interessen von Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern. Wir haben genug davon, dass solche Fälle unter den Teppich gekehrt werden. Mit dem Verbraucherschutzregister setzen wir ein Zeichen und machen Schluss mit der Intransparenz.
von Aktuelles 11. März 2025
Die aktuellen Sondierungsgespräche zwischen CDU, CSU und SPD zeigen einmal mehr, warum das Vertrauen in die Politik seit Jahren schwindet – und warum es endlich eine ehrliche Debatte darüber braucht. Das Problem ist nicht neu: Immer wieder erleben wir, dass Parteien im Wahlkampf klare Positionen vertreten, nur um sie in Verhandlungen wieder aufzugeben. Natürlich gehören Kompromisse zur Demokratie. Doch wenn zentrale Wahlversprechen schon in der ersten Gesprächsrunde ausgeräumt werden, verliert Politik an Glaubwürdigkeit. Genau hier setzt die Vertrauensoffensive der Bundesverbraucherhilfe an. Vertrauen entsteht nicht durch Wahlplakate oder Slogans – es entsteht durch klare Positionen, die auch nach der Wahl noch gelten . Viele Bürgerinnen und Bürger haben längst das Gefühl, dass es bei politischen Verhandlungen nicht mehr um Inhalte, sondern nur noch um Machtoptionen geht. Wer soll sich dann noch ernst genommen fühlen? Deshalb kämpfen wir für eine neue politische Ehrlichkeit: Wahlversprechen müssen belastbarer sein, Parteiprogramme dürfen keine bloßen Stimmungsbarometer sein, und politische Kompromisse dürfen nicht dazu führen, dass am Ende niemand mehr weiß, wofür eine Regierung eigentlich steht.  Diese Sondierungen sind eine weitere Bewährungsprobe für das Vertrauen in die Politik. Die entscheidende Frage ist: Wird aus ihnen ein glaubwürdiges Projekt für die Zukunft – oder nur ein weiteres Kapitel in der langen Geschichte enttäuschter Wählerinnen und Wähler? Wir werden genau hinsehen.
EU-Fahne
von Aktuelles 25. Februar 2025
Schon allein der Name ist sperrig: Corporate Sustainability Due Diligence Directive. Oder auf deutsch: Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitssorgfaltspflicht. In der öffentlichen Diskussion werden daher meist die Abkürzung CSDDD (noch kürzer: CS3D) oder die deutsche Kurzbezeichnung verwendet: EU-Lieferkettenrichtlinie. Die Regelung trat im Sommer 2024 in Kraft und muss innerhalb der nächsten zwei Jahre in nationales Recht umgesetzt werden. Im Kern geht es darum, große Unternehmen dazu zu verpflichten, mehr auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards zu achten. Das betrifft die gesamte Wertschöpfungskette – von der Förderung des Rohstoffs über die Herstellung bis hin zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen. Unternehmen tragen dadurch in Zukunft (noch) mehr Verantwortung dafür, mit welchen Zulieferern sie zusammenarbeiten. Umweltschützer und Menschenrechtsaktivisten hatten das schon lange gefordert. Ebenso kritische Verbraucher, die insbesondere bei Kleidung und Nahrung sicher sein wollen, dass bestimmte Standards eingehalten werden.
Share by: